Allgemeine Geschäftsbedingungen / Zahlungsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers oder Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote unseres Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Annahme-
erklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unseres Unternehmens. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Angestellten unseres Unternehmens sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu
treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt schriftlichen
Vertrages hinausgehen. Auch solche Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der
Schriftform.

§3 Preise
1. Die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind gültig, soweit keine schriftlichen Sondervereinbarungen bestehen.
2. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung unseres Unternehmens genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Unser Unternehmen ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen eintreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
4. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben des Auftaggebers insbesondere durch ungenügende Bodenbeschaffenheit, Standbeschaffenheit oder nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter bedingt sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5. Bei Versand verstehen die Preise sich – falls nicht anders vereinbart – ab Lager einschließlich normaler Verpackung ohne Versandkosten.

§4 Versand
Der Versand der Waren geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers gehen Gefahr und Kosten auf den Besteller über.

§5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Solche Probleme berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderungen beim normalen Kauf länger als 3 Monate dauern und für den Fall einer Messeveranstaltung länger als bis zu 2 Tagen vor der Messe dauern, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4. Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das geplante Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden.

§6 Gewährleistungsansprüche
1. Wir gewährleisten, dass Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Es gelten insofern die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Diese beginnen mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartunsanweisungen unseres Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Beanstandungen des gelieferten Bodenbelages, Materials und der Verlegedienstleistungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Möglichkeit die Reklamation durch den Auftragnehmer begutachten zu lassen muss durch uns bestätigt und eingeräumt werden.
Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Design, Gewicht oder Verarbeitung berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, die gelieferten Gegenstände nach Ablieferung unverzuüglich auf ihre Vollständigkeit, erkennbare Beschädigungen oder sonstige Verluste oder Schäden zu überprüfen und uns ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden konnten, sind jedoch unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, das Produkt oder Dienstleistungen nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir nach unserer Wahl,
1. dass das schadhafte Teil oder gelieferte Ware uns zur Reparatur zur Verfügung gestellt wird,
2. die schadhaften Teile oder Dienstleistungen bereitgehalten werden, um Reparaturen vor Ort vorzunehmen.
Falls der Auftraggeber verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen unseres Unternehmens zu bezahlen sind.

3. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
4. Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
5. Die vorstehenden Absätze enthalten ausschließlich die Gewährleistung für die Produkte und Dienstleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§7 Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist zudem im bestätigten Auftragsdatum fällig.
Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darin enthaltenen Verzugszinsen verrechnet.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§8 Zahlungsverzug
1. Ein Zahlungsverzug liegt spätestens dann vor, wenn der im Rechnungsdatum genannte Tag abgelaufen ist, bzw. wenn ein gesondert vereinbartes Nettoziel abgelaufen ist.
Eine in Verzug setzende Mahnung ist insofern nicht erforderlich.
Nach Fälligkeit der Forderung sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 8% über Basiszins der Europäischen Zentralbank ausgehend vom jeweiligen Auftragsdatum geltend zu machen.
Wir sind weiter berechtigt, einen 20%-igen Schaden ausgehend vom Nettogesamtpreis als Verzugsschaden geltend zu machen. Es sei denn der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
2. Vor der völligen Begleichung sämtlicher fälliger Rechnungen einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Leistung aus irgendwelchen weiteren Verträgen verpflichtet.

§9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen als Kontokorrent etc.), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden. Soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Auftraggeber ist berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu nutzen, so lange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. unseres Eigentumsvorbehalts entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab.
Wir ermächtigen den Auftraggeber unsererseits widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Bei Zugriffen Dritter auf unseren Eigentumsvorbehalt wird der Auftraggeber auf das Eigentum unseres Unternehmens hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtrennung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§10 Rücktrittsrecht
Voraussetzungen für die Belieferung unseres Auftraggebers ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe zweifelhat erscheinen, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Räumungsverkauf, Geschäftsaufgabe, Konkursantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang und ähnliche Umstände oder wenn der Auftraggeber Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherung Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, zulässige Bankeinzugs- Lastschriftaufträge nicht eingelöst werden oder eine Kreditversicherung des Auftraggebers abgelehnt bzw. gekündigt wird, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen gelten von diesem Zeitpunkt an als unterbrochen.

§11 Verbraucherstreitbeilegung
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§12 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder Minderkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Bochum der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Wir haben jedoch das Recht, auch an einem anderen Gerichtsstand der in den gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, zu klagen. Dies gilt insbesondere für den Gerichtsstand der Messe sowie der besonderen Gerichtsstände der Niederlassung. Unter mehreren denkbaren Gerichtsständen haben wir das ausschließliche Wahlrecht.

§13 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung die in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten unserer Auftraggeber, die den Geschäftsverbindungen zugrunde liegen oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und verwalten.
3. Nebenabreden sind nichtig, falls diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer bestätigt werden.